OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.09.2014
6 UF 160/14
Normen:
FamFG § 66; SGB VI § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2015, 565
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 666/12

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 6 UF 160/14

DRsp Nr. 2015/438

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers

1. Der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde steht nicht entgegen, dass sich das Begehren im Beschwerdeverfahren nicht auf das Anrecht bezieht, dessen Ausgleich von einem weiteren Beteiligten mit seiner Teilanfechtung beanstandet wird. Ein Versorgungsträger kann mit der Anschlussbeschwerde den Ausgleich eines Anrechts, das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zur Überprüfung stellen. 2. Wegen der grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit, Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG im Rahmen des einheitlichen Verfahrensgegenstandes Versorgungsausgleich einzulegen, erwächst die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Einlegung der Beschwerde auch nicht hinsichtlich einzelner Anrechte in Rechtskraft.

I. Der angefochtene Beschluss wird unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Ziffer 2. h) aufgehoben und hinsichtlich der Ziffern 2. a) und f) wie folgt neu gefasst:

2. a) Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,5567 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.