I. Der angefochtene Beschluss wird unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Ziffer 2. h) aufgehoben und hinsichtlich der Ziffern 2. a) und f) wie folgt neu gefasst:
2. a) Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,5567 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
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