KG - Beschluss vom 18.02.2021
3 UF 1069/20
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; ZPO § 404a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 176 F 12916/18

Zulässigkeit der Anwesenheit einer Begleitperson bei Untersuchung eines Beteiligten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen

KG, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 3 UF 1069/20

DRsp Nr. 2021/4494

Zulässigkeit der Anwesenheit einer Begleitperson bei Untersuchung eines Beteiligten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen

Die Teilnahme der Parteien und Parteivertreter bei einer ärztlichen Untersuchung eines Beteiligten ist regelmäßig für den Patienten unzumutbar und daher auszuschließen. Gleiches gilt für die Anwesenheit bei der psychologischen Untersuchung eines Elternteils im Sorgerechtsverfahren.

Der Senat erteilt dem Sachverständigen B., xxxx im Rahmen der Begutachtung aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27. November 2020 gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 404a Abs. 1 ZPO folgende Weisungen:

1. Die Anwesenheit einer Begleitperson bei der Untersuchung des Vaters wird nicht gestattet.

2. Video- und technische Tonaufzeichnungen darf der Sachverständige nur über die Untersuchungen und Gespräche mit dem Vater anfertigen. Die Dokumentation über die Untersuchungen und Gespräche ist ausschließlich dem Senat auf Anforderung zu überlassen.

3. An den Sachverständigen gerichtete Fragen und Anträge der Beteiligten sind zunächst dem Senat vorzulegen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; ZPO § 404a;

Gründe:

Nach den §§ 30 Abs. 1 FamFG, 404a Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten; dabei kann es ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.