OLG Hamm - Beschluss vom 17.12.2015
2 WF 233/15
Normen:
ZPO § 119; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 81/15

Zulässigkeit der Aufhebung irrtümlich bewilligter Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 WF 233/15

DRsp Nr. 2016/5372

Zulässigkeit der Aufhebung irrtümlich bewilligter Verfahrenskostenhilfe

Bewilligt das Familiengericht einem Beteiligten irrtümlich Verfahrenskostenhilfe, kommt eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 ZPO in Betracht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.11.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 119; ZPO § 124;

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigte die Durchführung eines Vollstreckungsabwehrverfahrens. Hierfür hat er eine als Klage überschriebene Antragsschrift eingereicht und in dieser ausgeführt, er erhebe Klage und bitte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vollstreckungsabwehrantrag. Gleichzeitig hat er die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Schriftsatz der Antragsgegnerin zur Stellungnahme zum Einstellungsantrag zugestellt. Später hat der Antragsgegner noch Verfahrenskostenhilfe für einen modifizierten Einstellungsantrag beantragt. Auch die Antragsgegnerin hat für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.