OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.02.2009
18 UF 12/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; StPO § 131; BGB § 1632;
Vorinstanzen:
AG Albstadt, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 351/08

Zulässigkeit der Ausschreibung zur Festnahme zur Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 18 UF 12/09

DRsp Nr. 2009/25511

Zulässigkeit der Ausschreibung zur Festnahme zur Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung

Die Ausschreibung zur Festnahme für die Vollziehung der zivilrechtlichen Zwangshaft ist mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 16.12.2008, Az. 2 F 351/08, wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; StPO § 131; BGB § 1632;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 16.12.2008 hat das Amtsgericht Albstadt den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines weiteren Vollstreckungstermins zur Vollstreckung der Herausgabe des Kindes X und auf polizeiliche Ausschreibung des Antragsgegners zur Festnahme zurückgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, in welchem sie die Entscheidung des Amtsgerichts zur Überprüfung stellen möchte.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Für eine Ausschreibung des Antragsgegners zur Festnahme gibt es keine Rechtsgrundlage.