OLG Hamm - Beschluss vom 17.04.2020
2 UF 32/20
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 2; VersAusglG § 11 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 154/19

Zulässigkeit der Aussetzung der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers durch vorsorgliche Maßgabenanordnungen bei der internen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 2 UF 32/20

DRsp Nr. 2020/14525

Zulässigkeit der Aussetzung der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers durch vorsorgliche Maßgabenanordnungen bei der internen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

Vorsorgliche Maßgabenordnungen zur Anpassung nur möglicherweise unwirksamen Teilungsregelungen sind mit der von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Überprüfung von Teilungsregelungen auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren und lassen sich mit der von den Gerichten zu beachtenden Privatautonomie der Versorgungsträger nicht in Einklang bringen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 04.12.2019 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl (Az. 12 F 154/19) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, zweiter und dritter Absatz, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F S GmbH - Executive Pension Plan - (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 283.034,10 € nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 - über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung - vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.

II. III.