OLG Braunschweig - Beschluss vom 14.02.2002
2 WF 29/02
Normen:
FGG § 18 ; FGG § 19 ; FGG § 20 ; FGG § 24 Abs. 2 ; FGG § 50a ; FGG § 50b ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1351
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 2421/01

Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens auf Festsetzung eines Zwangsgeldes

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 2 WF 29/02

DRsp Nr. 2002/17363

Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens auf Festsetzung eines Zwangsgeldes

Auch wenn das FGG keine allgemeine Vorschrift über die Aussetzung des Verfahrens enthält, kann es in analoger Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall gerechtfertigt sein, ein Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung von der in einem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung abhängt (Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO) und den Beteiligten die Verzögerung der Entscheidung zugemutet werden kann.

Normenkette:

FGG § 18 ; FGG § 19 ; FGG § 20 ; FGG § 24 Abs. 2 ; FGG § 50a ; FGG § 50b ; ZPO § 148 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzgitter vom 18.01.2002 ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig (vgl.: Keidel/Kuntze/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 19 Rn. 13) und auch begründet.

Die Aussetzung des Verfahrens auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Zwangsmittelverfahrens und die beiderseitige Interessenlage ermessensfehlerhaft.