I. Der angefochtene Beschluss wird in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer II, 4. Absatz wie folgt abgeändert:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X KGaA (Personalnummer: ...) wird im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf der Grundlage eines Übertragungswertes in Höhe von 50.309,60 € bezogen auf den 28.2.2021, auf dem zugunsten der Antragstellerin bestehenden Versicherungskonto bei der Y e.V. (Y) in Stadt1 nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. ... vom 23.12.2021 der Y begründet. Der Versorgungsträger des Antragsgegners wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 50.309,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 1,54 % p.a. ab dem 1.3.2021 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen.
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