OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.06.2022
1 UF 15/22
Normen:
§ 222 Abs 1 FamFG; § 15 VersAusglG;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 516
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 477 F 23033/21

Zulässigkeit der Ausübung des Wahlrechts gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG nach Verstreichen der Frist gem. § 222 Abs. 1 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 1 UF 15/22

DRsp Nr. 2023/1061

Zulässigkeit der Ausübung des Wahlrechts gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG nach Verstreichen der Frist gem. § 222 Abs. 1 FamFG

1. Im Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich bei der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.2. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 VersAusglG kann daher auch noch im Beschwerdeverfahren getroffen werden und die Beschwerde kann überhaupt nur mit dem Ziel der Ausübung des Wahlrechts eingelegt werden.

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer II, 4. Absatz wie folgt abgeändert:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X KGaA (Personalnummer: ...) wird im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf der Grundlage eines Übertragungswertes in Höhe von 50.309,60 € bezogen auf den 28.2.2021, auf dem zugunsten der Antragstellerin bestehenden Versicherungskonto bei der Y e.V. (Y) in Stadt1 nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. ... vom 23.12.2021 der Y begründet. Der Versorgungsträger des Antragsgegners wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 50.309,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 1,54 % p.a. ab dem 1.3.2021 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen.