BGH - Beschluß vom 26.09.2007
XII ZB 80/07
Normen:
ZPO § 621a Abs. 1 § 516 § 565 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2540
BGHReport 2008, 94
FamRZ 2008, 43
FuR 2008, 33
MDR 2008, 98
NJW-RR 2008, 85
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 200/06
AG Darmstadt, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 2260/04

Zulässigkeit der bedingten Rücknahme eines Rechtsmittels

BGH, Beschluß vom 26.09.2007 - Aktenzeichen XII ZB 80/07

DRsp Nr. 2007/19655

Zulässigkeit der bedingten Rücknahme eines Rechtsmittels

»1. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.2. Sie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde.«

Normenkette:

ZPO § 621a Abs. 1 § 516 § 565 ;

Gründe:

I. Gegen den ihm am 28. August 2006 zugestellten Beschluss des Familiengerichts, mit dem seinem Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind nur eingeschränkt stattgegeben wurde, legte der Antragsteller mit Faxschreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 27. September 2006 Beschwerde ein.

Nach erstmaliger Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. November 2006 verlängerte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Begründungsfrist auf den weiteren, am 30. November 2006 eingegangenen Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Einverständnis mit der Beteiligten zu 2 erneut bis zum 2. Januar 2007.