I. Gegen den ihm am 28. August 2006 zugestellten Beschluss des Familiengerichts, mit dem seinem Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind nur eingeschränkt stattgegeben wurde, legte der Antragsteller mit Faxschreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 27. September 2006 Beschwerde ein.
Nach erstmaliger Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. November 2006 verlängerte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Begründungsfrist auf den weiteren, am 30. November 2006 eingegangenen Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Einverständnis mit der Beteiligten zu 2 erneut bis zum 2. Januar 2007.
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