OLG Celle - Beschluss vom 15.12.2016
19 UF 134/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 1612a; FamFG § 239; SGB XII § 41; SGB XII §§ 41ff; SGB XII § 61;
Vorinstanzen:
AG Osterholz-Scharmbeck, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 205/16

Zulässigkeit der Befristung eines Unterhaltstitels zu Gunsten einer minderjährigen KindesZulässigkeit eines Abänderungsverlangens

OLG Celle, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 19 UF 134/16

DRsp Nr. 2018/5046

Zulässigkeit der Befristung eines Unterhaltstitels zu Gunsten einer minderjährigen Kindes Zulässigkeit eines Abänderungsverlangens

Nur dem anspruchsberechtigten minderjährigen Kind steht nach der gesetzlichen Regelung in § 1612a BGB das Wahlrecht zwischen einem dynamischen oder statischen Unterhaltstitel, der nicht auf die Zeit bis zu dessen Volljährigkeit zu befristen ist, zu. Das minderjährige Kind kann die Abänderung einer gleichwohl befristeten Jugendamtsurkunde nach den Grundsätzen des § 239 FamFG verlangen, auch wenn sich dadurch der Zahlbetrag nach der aktuellen Altersstufe nicht ändert. Dem Abänderungsbegehren steht nicht entgegen, dass das Kind infolge seiner Schwerbehinderung und dadurch bedingten Erwerbsunfähigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit voraussichtlich bedarfsdeckende Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 41 ff. SGB XII sowie Hilfen zu Pflege nach §§ 61 SGB XII wird beanspruchen können.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osterholz-Scharmbeck vom 21. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Dem Antragsteller wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 1612a; FamFG § 239;