BGH - Urteil vom 30.11.2011
XII ZR 35/09
Normen:
BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Absatz 1 und 3; BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 543;
Fundstellen:
FamFR 2012, 248
FamRB 2012, 171
FamRZ 2012, 945
MDR 2012, 717
NJW 2012, 1581
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 1165/06
OLG Düsseldorf, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 66/08

Zulässigkeit der Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt

BGH, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen XII ZR 35/09

DRsp Nr. 2012/8648

Zulässigkeit der Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt

Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist eine Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt nicht, wenn es - etwa wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen - einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht bedarf (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Klage auf Altersvorsorgeunterhalt abgewiesen worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 14. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Altersvorsorgeunterhalt bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Absatz 1 und 3; BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 543;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens.