OLG Hamburg - Beschluss vom 24.09.2008
2 WF 104/08
Normen:
BORA § 3; ZPO § 121;
Fundstellen:
AGS 2009, 506
FamRZ 2009, 631
OLGReport-Hamburg 2009, 491
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 887 F 187/08

Zulässigkeit der Beiordnung eines in Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei stehenden Rechtsanwalts

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 2 WF 104/08

DRsp Nr. 2009/24774

Zulässigkeit der Beiordnung eines in Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei stehenden Rechtsanwalts

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet aus, wenn er seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit einem Rechtsanwalt betreibt, der seinerseits die gegnerische Seite vertritt. Es steht im Widerspruch zur Geradlinigkeit der Rechtsvertretung, wenn Rechtsanwälte derselben Bürogemeinschaft vor Gericht gegeneinander auftreten. Hierdurch soll schon der böse Anschein vermieden werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek, Abt. 887, vom 21. August 2008 (Az. 887 F 187/08 PKH)wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BORA § 3; ZPO § 121;

Gründe

Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin begehrt, ihr im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren den von ihr benannten Rechtsanwalt ... beizuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.