Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek, Abt. 887, vom 21. August 2008 (Az. 887 F 187/08 PKH)wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin begehrt, ihr im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren den von ihr benannten Rechtsanwalt ... beizuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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