Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Blankenese, Familiengericht, vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners zu 4) ist unbegründet. Zu Recht und mit den zutreffenden Erwägungen hat das Familiengericht es abgelehnt, dem Antragsgegner zu 4) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu bewilligen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 29. Juni 2018.
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