OLG Hamburg - Beschluss vom 10.10.2018
7 WF 70/18
Normen:
ZPO § 121;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 548
FuR 2019, 106
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 553 F 26/18

Zulässigkeit der Beiordnung eines jeweils anderen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Unterhalt durch die Kindesmutter und mehrere minderjährige Kinder

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 7 WF 70/18

DRsp Nr. 2018/17542

Zulässigkeit der Beiordnung eines jeweils anderen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Unterhalt durch die Kindesmutter und mehrere minderjährige Kinder

Begehren die Kindesmutter und ihre minderjährigen Kinder, jeweils vertreten durch die Kindesmutter, Verfahrenskostenhilfe für ein Familienstreitverfahren um Zahlung von Unterhalt für Mutter und Kinder, ist es mutwillig, wenn beantragt wird, der Kindesmutter und jedem der Kinder einen jeweils anderen Rechtsanwalt beizuordnen; denn ein Interessenkonflikt, der einen Rechtsanwalt daran hindern könnte, die Kindesmutter und die Kinder in dem Verfahren gemeinsam zu vertreten, ist regelmäßig nicht gegeben, insbesondere auch dann nicht, wenn ein Mangelfall vorliegt.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Blankenese, Familiengericht, vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners zu 4) ist unbegründet. Zu Recht und mit den zutreffenden Erwägungen hat das Familiengericht es abgelehnt, dem Antragsgegner zu 4) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu bewilligen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 29. Juni 2018.