OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2016
4 WF 112/16
Normen:
FamFG § 78 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 315
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 308/16

Zulässigkeit der Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines dort ansässigen Anwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 4 WF 112/16

DRsp Nr. 2016/15233

Zulässigkeit der Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines dort ansässigen Anwalts

Der Senat gibt seine Rechtsprechung, dass es für die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Gerichts ansässigen Anwalts zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts ansässigen Anwalts dessen ausdrücklicher Zustimmung bedarf (vergl. Senatsbeschluss vom 24.04.2013, 4 WF 102/13) auf; vielmehr ist anzunehmen, dass derjenige auswärtige Anwalt, der das ihn betreffende Beiordnungsgesuch seines Mandanten übermittelt, stillschweigend sein Einverständnis zu einer eingeschränkten Beiordnung erklärt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2. vom 06.05.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 08.03.2016, Az. 72 F 308/16, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.05.2016 teilweise abgeändert; insoweit wird dem Antragsteller zu 2. Verfahrenskostenhilfe ratenfrei aus einem Verfahrenswert von € 1.357,31 bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin, ..., zu den Bedingungen einer im Bezirk des Familiengerichts ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.