I/ Der am 2.2.2009 geborenen Klägerin ist für eine Vaterschaftsfeststellungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beiordnung ihres vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist im Hinblick auf eine mögliche Vertretung durch das Jugendamt - § 52 a SGB VIII - abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.
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