OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2015
6 WF 185/15
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 964/12

Zulässigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu den Bedingungen eines am Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 6 WF 185/15

DRsp Nr. 2016/1487

Zulässigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu den Bedingungen eines am Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

Orientierungssätze: 1. Für die Frage, ob nach § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassener Rechtsanwalt ohne Einschränkung beigeordnet werden kann, ist ein Vergleich zwischen den Kosten, die dem auswärtigen Rechtsanwalt entstehen würden, mit denjenigen Kosten, die entstehen, wenn die Kanzlei des Anwalts an dem am weitesten vom Verfahrensgericht entfernten Ort im Bezirk des Instanzgerichts gelegen wäre, vorzunehmen. 2. Übersteigen die zusätzlichen Reisekosten die sonst gegebenen Kosten und liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen dem Bedürftigen neben einem Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Verfahrensgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste, kann die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen (BGH NJW 2006, 3783). 3. 4. 5.