OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2015
13 WF 190/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 386/15

Zulässigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines im Amtsbezirksgericht niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 13 WF 190/15

DRsp Nr. 2016/3667

Zulässigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines im Amtsbezirksgericht niedergelassenen Rechtsanwalts

Ordnet das Gericht einen nicht in seinem Bezirk ansässigen Rechtsanwalt bei, so ist der Vorbehalt, die Beiordnung erfolge zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts, jedenfalls dann unzulässig, wenn für die Reise zur mündlichen Verhandlung keine höheren Reisekosten entstehen werden als bei einem Rechtsanwalt, der an einem am weitesten vom Sitz des Gerichts entfernten, aber immer noch innerhalb des Gerichtsbezirks gelegenen Ort niedergelassen wäre.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 3. August 2015 abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird Rechtsanwalt V..., L..., beigeordnet. Der im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Vorbehalt entfällt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Vorbehalt, er werde zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Zossen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Beschwerde ist begründet.