OLG Koblenz - Beschluss vom 05.09.2016
11 WF 827/16
Normen:
FamFG § 78 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3400; RVG -VV Nr. 3401;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 394
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 136/15

Zulässigkeit der Beiordnung eines Verkehrsanwalts eines Hauptbevollmächtigten im Scheidungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2016 - Aktenzeichen 11 WF 827/16

DRsp Nr. 2017/1145

Zulässigkeit der Beiordnung eines Verkehrsanwalts eines Hauptbevollmächtigten im Scheidungsverfahren

Der nicht zum Scheidungstermin anreisende, am auswärtigen Wohnort des Antragsgegners ansässige Rechtsanwalt kann als Verkehrsanwalt, der den Termin wahrnehmende am Gerichtsort ansässige Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet werden. Das entspricht nämlich der üblichen Maßgabe, dass der auswärtige Rechtsbeistand nur insoweit beigeordnet werden darf, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Anwalt die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragstellers erstattungsfähig sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird ihr - soweit die Beiordnung von Rechtsanwältin E. betroffen ist - unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 17.06.2015 - Rechtsanwältin L., M., als Hauptbevollmächtigte sowie Rechtsanwältin E. als Verkehrsanwältin beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3400; RVG -VV Nr. 3401;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.