KG - Beschluss vom 06.10.2020
1 W 1042/20
Normen:
BGB § 1592; BGB § 1626; BGB § 1626a; PStG § 10; PStG § 18; PStG § 19; PStG § 20;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III 8/20

Zulässigkeit der Berichtigung des gegenüber dem Standesamt unvollständig verlautbaren Vornamens eines Kindes

KG, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 1 W 1042/20

DRsp Nr. 2020/17137

Zulässigkeit der Berichtigung des gegenüber dem Standesamt unvollständig verlautbaren Vornamens eines Kindes

Zur Berichtigung eines im Geburtenregister verlautbarten Vornamens, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter dem Kind mehrere Vornamen erteilt, gegen der Geburtseinrichtung aber irrtümlich nicht alle von ihnen angegeben hat.

Hat der allein sorgeberechtigte Elternteil im Rahmen der Anzeige der Geburt den Namen des Kindes unrichtig, d.h. abweichend von seiner Willensbildung angegeben, so kommt eine Berichtigung des der Anzeige entsprechenden Geburtenregisters in Betracht, wenn die Unrichtigkeit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2 wird angewiesen, den im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrag wie folgt zu berichtigen:

Kind Vorname(n) A L

Normenkette:

BGB § 1592; BGB § 1626; BGB § 1626a; PStG § 10; PStG § 18; PStG § 19; PStG § 20;

Gründe:

I.

Die ledige Beteiligte zu 1 gebar am 2019 um 23:22 Uhr in einem Berliner Krankenhaus ein Mädchen. In der von ihr sowie dem Beteiligten zu 4 unterzeichneten Geburtsanzeige ist unter der Rubrik "sämtliche Vornamen" der Name L angegeben.