OLG Celle - Beschluss vom 11.08.2011
10 WF 231/11
Normen:
Berner CIEC-Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern (vom 13.09.1973. BGBl 1976 II S 1473)Nr. 14; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 319;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1968
MDR 2011, 1255
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 5877/10

Zulässigkeit der Berichtigung des Urteils wegen eines Rubrumfehlers

OLG Celle, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 10 WF 231/11

DRsp Nr. 2011/17430

Zulässigkeit der Berichtigung des Urteils wegen eines Rubrumfehlers

1. Für eine Urteilsberichtigung wegen eines Rubrumsfehlers nach § 319 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die unrichtige Fassung eine ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten darstellt. Vielmehr ist eine objektiv unrichtige Bezeichnung einer Partei jederzeit - ggf. auch von Amts wegen - so zu berichtigen, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt. War die Partei bereits in der Antragsschrift (teilweise) unrichtig bezeichnet, reicht es für die Evidenz der Unrichtigkeit aus, wenn sich diese aus anderen, außerhalb des Urteils liegenden, ohne weiteres zugänglichen Umständen wie etwa ihrer (nachträglich vorgelegten) Geburtsurkunde ergibt. 2. Zur Schreibweise ausländischer Eigennamen und zur Berücksichtigung des Vatersnamens russischen Rechts.

Der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 24. Juni 2011 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss vom 23. Februar 2011 wird hinsichtlich des Rubrums wie folgt berichtigt:

Statt

´In der Familiensache

I. W. M., geb. W.,

geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin Krasnodar,

wohnhaft ...´

muss es richtig heißen:

´In der Familiensache

I. W. M., geb. D1.,