Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 22.07.2016 aufgehoben.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
Mit Urteil vom 27.06.1983 hat das Amtsgericht Worms den Versorgungsausgleich der damaligen Eheleute (im Folgenden: die Eheleute) unter Ziffer 3. des Tenors wie folgt geregelt:
"Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin, Versicherungs-Nr. 55 ...... L 018, wird eine monatliche Anwartschaft in Höhe von 119,85 DM, bezogen auf den 31. August 1981auf das Versicherungskonto-Nr. 55 ...... M 504 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin, übertragen. Im Übrigen findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht statt."
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|