OLG Koblenz - Beschluss vom 28.11.2016
11 WF 1097/16
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; VAHRG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 965
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 462/81

Zulässigkeit der Berichtigung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Jahr 1981

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 11 WF 1097/16

DRsp Nr. 2017/1149

Zulässigkeit der Berichtigung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Jahr 1981

Die Berichtigung einer Versorgungsausgleichsentscheidung aus dem Jahr 1981 kommt dann nicht in Betracht, wenn das Gericht, das zum analogen Quasi-Splitting nur in den Entscheidungsgründen Ausführungen gemacht hatte, den seinerzeit rechnerisch hälftigen Betrag nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht nach der Barwertverordnung dynamisiert hatte (Anrecht bei der Deutschen Bundespost).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 22.07.2016 aufgehoben.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1; VAHRG § 1 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 27.06.1983 hat das Amtsgericht Worms den Versorgungsausgleich der damaligen Eheleute (im Folgenden: die Eheleute) unter Ziffer 3. des Tenors wie folgt geregelt:

"Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin, Versicherungs-Nr. 55 ...... L 018, wird eine monatliche Anwartschaft in Höhe von 119,85 DM, bezogen auf den 31. August 1981auf das Versicherungskonto-Nr. 55 ...... M 504 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin, übertragen. Im Übrigen findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht statt."