OLG Celle - Beschluss vom 04.05.2011
10 WF 118/11
Normen:
ZPO § 319; FamFG § 113;
Vorinstanzen:
AG Uelzen, - Vorinstanzaktenzeichen FH 2005/10

Zulässigkeit der Berichtigung im Vereinfachten Verfahren ergangener Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse; Anrechnung des vollen Kindergeldes

OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 10 WF 118/11

DRsp Nr. 2011/9536

Zulässigkeit der Berichtigung im Vereinfachten Verfahren ergangener Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse; Anrechnung des vollen Kindergeldes

1. Im Vereinfachten Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse sind einer Tenorberichtigung gemäß § 319 ZPO zugänglich. 2. Eine Berichtigung des Tenors eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gem. § 319 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 FamFG dahin, dass sich der titulierte Unterhalt um das volle statt um das anteilige Kindergeld vermindert, ist möglich, wenn Antragsteller das Land als Träger der Unterhaltsvorschusskasse ist, sich der Titel ausdrücklich auf geleistete und zukünftig geleistete Zahlungen im Sinne des UVG beschränkt und sich aus der Höhe der zugleich titulierten Rückstandsbeträge ergibt, dass dabei eine Anrechnung des vollen Kindergeldes erfolgt ist.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, daß der Senat die Verwerfung bzw. Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerden beabsichtigt. Ihm wird Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben bis zum

27. Mai 2011.

Normenkette:

ZPO § 319; FamFG § 113;

Gründe: