OLG Naumburg - Urteil vom 20.10.2009
3 UF 61/09
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 754
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 730/08

Zulässigkeit der Berufung auf das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage

OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 3 UF 61/09

DRsp Nr. 2010/1126

Zulässigkeit der Berufung auf das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage

1. Eine Abänderungsklage ist zulässig, wenn sich der Schuldner auf das neue Unterhaltsrecht beruft (BGH FamRZ 2001, 1687). 2. Da der Aufstockungsunterhalt schon nach alter Rechtslage befristet und der Höhe nach begrenzt werden konnte, hat die Gesetzesänderung insoweit keine neue Lage geschaffen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1; BGB § 1578b;

Gründe:

I.

Die Parteien waren miteinander verheiratet; ihre am 8. August 1988 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 25.01.2007, rechtskräftig seit dem 06.03.2007, geschieden.

Über die Folgesache (nachehelicher) Unterhalt schlossen die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht am 25.01.2007 einen Vergleich dahin ab, dass der Kläger an die Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 EUR zahlt. Nach dem Vergleich hatten die Parteien die von der Beklagten vorgetragenen Einkommensverhältnisse zu Grunde gelegt, und zwar für den Kläger ein bereinigtes Monatsnettoeinkommen in Höhe von 1.827,89 EUR und für die Beklagte ein solches in Höhe von 650,97 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 25.01.2007, GA Bl. 6/7, Bezug genommen.