OLG Thüringen - Urteil vom 16.10.2003
1 UF 101/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 131
NJW-RR 2004, 76
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 698/02

Zulässigkeit der Berufung auf Leistungsunfähigkeit durch den Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern für die Dauer einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung

OLG Thüringen, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 1 UF 101/03

DRsp Nr. 2003/15477

Zulässigkeit der Berufung auf Leistungsunfähigkeit durch den Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern für die Dauer einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung

»Für die Dauer einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung kann sich der Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er zuvor über einen Zeitraum von 20 Monaten ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, obwohl er nicht über eine Berufsausbildung verfügt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger - der Vater des am 11.11.1990 geborenen Beklagten - erstrebt den Wegfall seiner Kindesunterhaltspflicht ab dem 01.11.2001.

Der im Jahr 1971 geborene Kläger absolvierte bis September 1989 eine Ausbildung zum Facharbeiter für maschinelle Blechumformung, die Schweißen, Fräsen und Drehen umfasste. Anschließend war er bis Dezember 1990 im Räderwerk R. beschäftigt.

Am 01.01.1991 trat er in die Bundeswehr ein und leistete bis 1998 Wehrdienst als Munitionsunteroffizier. Während dieser Zeit erwarb er den Lastkraftwagen-Führerschein und am 14.12.1998 die Fachschulreife.

Von Januar 1999 bis Mai 1999 war er arbeitslos.