BGH - Beschluß vom 27.04.1994
XII ZR 158/93
Normen:
MSA Art. 1, Art. 3, Art. 13; ZPO § 629, § 629a, § 606a;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 629a Abs. 3 Anfechtungsumfang 1
DRsp IV(418)288d
EzFamR aktuell 1994, 254
FamRZ 1994, 827
FuR 1994, 242
MDR 1994, 1222
NJW-RR 1994, 834
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Mainz, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zulässigkeit der Berufung gegen ein Scheidungsverbundurteil

BGH, Beschluß vom 27.04.1994 - Aktenzeichen XII ZR 158/93

DRsp Nr. 1994/3289

Zulässigkeit der Berufung gegen ein Scheidungsverbundurteil

»Ist ein Scheidungsverbundurteil des Familiengerichts in zulässiger Weise in vollem Umfang angefochten worden und wird die Berufung gegen den Scheidungsausspruch wegen einer Antragsänderung nachträglich unzulässig, bleibt die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich der Folgeentscheidungen davon unberührt; ein Fall des § 629a Abs. 3 ZPO liegt dann nicht vor.«

Normenkette:

MSA Art. 1, Art. 3, Art. 13; ZPO § 629, § 629a, § 606a;

Gründe:

I. Die Parteien, beide ursprünglich Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, haben am 9. August 1979 in Skopje (Mazedonien) die Ehe geschlossen, aus der die in den Jahren 1979, 1980 und 1986 geborenen Kinder Em., El. und M. hervorgegangen sind. Die Ehefrau (Antragstellerin), ursprünglich auch Staatsangehörige der früheren Teilrepublik Bosnien-Herzegowina, lebt seit 1977, der Ehemann (Antragsgegner) , ursprünglich auch Staatsangehöriger der früheren Teilrepublik Mazedonien, seit 1973 in Deutschland. Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten die Parteien in Mainz. Seit 30. Oktober 1989 leben sie getrennt.