OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.03.2011
6 UF 128/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 5; FamFG § 140 Abs. 2 S. 1; FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1890
Vorinstanzen:
AG St. Wendel ? Beschluss - 6 F 338/07 S ? 20.09.2010,

Zulässigkeit der Berufung gegen eine auf der Grundlage des vor dem 31.08.2009 geltenden Verfahrensrechts getroffene Entscheidung des Familiengerichts; Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die fehlerhafte Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 6 UF 128/10

DRsp Nr. 2011/14401

Zulässigkeit der Berufung gegen eine auf der Grundlage des vor dem 31.08.2009 geltenden Verfahrensrechts getroffene Entscheidung des Familiengerichts; Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die fehlerhafte Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

1. Entscheidet das Familiengericht unter Verstoß gegen Art. 111 Abs. 5 FGG -RG auf der Grundlage des vor dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts durch Urteil, so ist eine hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung trotz § 64 Abs. 1 FamFG nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz statthaft. 2. Die fehlerhafte Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund kann nur mit einem Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch bekämpft werden. 3. Die Berufung des die Abtrennung von Folgesachen erstrebenden Ehemannes darauf, dass seine neue Partnerin, mit der verlobt sei, ein Zusammenleben mit ihm davon abhängig mache, dass er geschieden sei und sie heirate, und die weitere Verzögerung der Scheidung die neue Beziehung gefährde, begründet für sich genommen noch keine unzumutbare Härte i. S. d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG.