OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2020
9 WF 293/20
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 17/20

Zulässigkeit der Beschränkung der Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 9 WF 293/20

DRsp Nr. 2021/2148

Zulässigkeit der Beschränkung der Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

1. Da in familiengerichtlichen Verfahren gem. § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang besteht, ist einem beteiligten Ehegatten gem. § 121 Abs. 1 ZPO unter Beachtung des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen. 2. Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Eine uneingeschränkte Beiordnung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seine Fahrtkosten niedriger sind als diejenigen eines im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalts mit Kanzleisitz "im hintersten Winkel" des Gerichtsbezirks.

1. Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.05.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20.05.2020 (Az. 35 F 17/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

I.