Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 23.03.2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
I.
Der zuvor anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner hat im Scheidungstermin vom 02.10.2015 zu Protokoll erklärt, dass er die sodann vom Amtsgericht handschriftlich in das Rubrum aufgenommene Im Anschluss hat das Amtsgericht nach Zustimmung beider Eheleute das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und die Ehe - zwischenzeitlich rechtskräftig - geschieden.
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