OLG Koblenz - Beschluss vom 07.06.2016
11 UF 263/16
Normen:
FamFG § 11 S. 5; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 114 Abs. 5 S. 2; ZPO § 83 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 29/15

Zulässigkeit der Beschränkung der Prozessvollmacht auf einzelne Verfahrenshandlungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 11 UF 263/16

DRsp Nr. 2017/15143

Zulässigkeit der Beschränkung der Prozessvollmacht auf einzelne Verfahrenshandlungen

Die Erklärung, eine Vollmacht solle (nur) "zur Vertretung im Termin" erfolgen, stellt eine unzulässige Beschränkung der Vollmacht dar. Die Vollmacht kann nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 11 Satz 5 FamFG i.V. mit § 83 Abs. 1 ZPO nicht auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränkt werden. Wird dennoch in beschränktem Umfang eine Vollmacht erteilt, ist die Vollmacht nicht nichtig, sondern als Vollmacht mit vollem Umfang anzusehen. Die Vollmacht galt auch nach der Abtrennung (des Versorgungsausgleichs) fort.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 23.03.2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 11 S. 5; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 114 Abs. 5 S. 2; ZPO § 83 Abs. 1;

Gründe

I.

Der zuvor anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner hat im Scheidungstermin vom 02.10.2015 zu Protokoll erklärt, dass er die sodann vom Amtsgericht handschriftlich in das Rubrum aufgenommene Im Anschluss hat das Amtsgericht nach Zustimmung beider Eheleute das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und die Ehe - zwischenzeitlich rechtskräftig - geschieden.