OLG Bremen - Beschluss vom 27.01.2016
4 WF 162/15
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 59; FamFG § 151; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1779;
Fundstellen:
FamRZ
FuR 2016, 358
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 3759/14

Zulässigkeit der Beschwerde der als Vormund in Betracht kommenden Großmutter im Sorgerechtsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 4 WF 162/15

DRsp Nr. 2016/3119

Zulässigkeit der Beschwerde der als Vormund in Betracht kommenden Großmutter im Sorgerechtsverfahren

Durch ein Sorgerechtsverfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB wird die Großmutter der betroffenen Kinder selbst dann nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, wenn sie als Vormund für ihre Enkelkinder in Betracht kommt. In einem derartigen Fall ist sie gemäß § 1779 Abs. 3 BGB anzuhören, wodurch sie aber nicht die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne des § 7 FamFG erhält.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 59; FamFG § 151; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1779;

Gründe:

I.