OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2017
10 UF 68/17
Normen:
Fam FG § 59; BGB § 1629;
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 24/17

Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen eines Wechselmodells

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 10 UF 68/17

DRsp Nr. 2017/8346

Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen eines Wechselmodells

Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt beim Wechselmodell ist mangels Beschwerdebefugnis nicht durch die Eltern angreifbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.03.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Essen-Steele (14 F 24/17) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1,500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

Fam FG § 59; BGB § 1629;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die am

##.##.2002 und am ##.##.2005 geborenen Söhne M und K hervorgegangen. Nach der Trennung der Beteiligten im Juli 2016 und einer entsprechenden Einigung in dem Verfahren 14 F 134/16 des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen-Steele praktizieren sie ein paritätisches Wechselmodell für die Kinder.