Die Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes, Frau S... S..., gegen den die Vergütung der Umgangspflegerin A... D... Z... festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2014 wird verworfen.
II.Die Beschwerdeführerin, Frau S... S..., hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.275,37 Euro festgesetzt.
I.
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