OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2012
26 UF 158/12
Normen:
BGB § 1631b;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 274/12

Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Genehmigung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes; Fortdauer der Unterbringung zur Durch- und Weiterführung einer notwendigen Behandlung

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 26 UF 158/12

DRsp Nr. 2013/25379

Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Genehmigung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes; Fortdauer der Unterbringung zur Durch- und Weiterführung einer notwendigen Behandlung

1. Auch wenn den Eltern die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig entzogen worden sind, sind sie gleichwohl befugt, gegen die Genehmigung der fortdauernden Unterbringung in einer Fachklinik zur Durch- und Weiterführung einer notwendigen Behandlung Beschwerde einzulegen. 2. Die Unterbringung ist jedoch weiterhin i.S. des § 1631b S. 2 BGB erforderlich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine dringend notwendige medikamentöse Behandlung des an einer chronifizierten schizophrenen Störung sowie unter einer Hashimoto-Thyreoiditis leidenden Kindes sichergestellt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 2. Oktober 2012 - 23 F 274/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1631b;

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Fortdauer der Unterbringung der am 19. Juli 1995 geborenen C in der zum Universitätsklinikum B gehörenden Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters.