OLG Köln - Beschluss vom 27.07.2010
4 UF 96/10
Normen:
BGB § 1566; BGB § 1666a; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 233
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 20/10

Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die teilweise Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt

OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 4 UF 96/10

DRsp Nr. 2010/15730

Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die teilweise Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt

Den Eltern steht dann gegen die gerichtliche Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf das Jugendamt die Beschwerde nicht zu, wenn sie hiermit ausdrücklich einverstanden waren. Mit der Beschwerde kann auch nicht gerügt werden, dass eine bestimmte Person die Sache betreut.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 1566; BGB § 1666a; FamFG § 58;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegner, der Eltern der betroffenen Kinder, ist nicht zulässig.

Denn sie sind durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.

Dieser Beschluss ist ausdrücklich in Übereinstimmung mit den Antragsgegnern ergangen, d.h. die Eltern sind mit der Übertragung des Sorgerechts in den Bereichen

Aufenthaltsbestimmungsrecht

behördliche Angelegenheiten

Gesundheitsfürsorge

Recht zur Beantragung von Hilfe zu Erziehung

auf das Jugendamt T. einverstanden gewesen.

Auch mit ihrer Beschwerde haben sie sich nicht gegen diesen Ausspruch des Amtsgerichts verwehrt.