Die Beschwerde der Antragsgegner wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Antragsgegner, der Eltern der betroffenen Kinder, ist nicht zulässig.
Denn sie sind durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
Dieser Beschluss ist ausdrücklich in Übereinstimmung mit den Antragsgegnern ergangen, d.h. die Eltern sind mit der Übertragung des Sorgerechts in den Bereichen
Aufenthaltsbestimmungsrecht
behördliche Angelegenheiten
Gesundheitsfürsorge
Recht zur Beantragung von Hilfe zu Erziehung
auf das Jugendamt T. einverstanden gewesen.
Auch mit ihrer Beschwerde haben sie sich nicht gegen diesen Ausspruch des Amtsgerichts verwehrt.
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