OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2016
10 UF 148/15
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 184;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 240/12

Zulässigkeit der Beschwerde der Erben eines verstorbenen Mannes gegen die Feststellung im Abstammungsverfahren, dass er nicht der Vater ist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 10 UF 148/15

DRsp Nr. 2017/10348

Zulässigkeit der Beschwerde der Erben eines verstorbenen Mannes gegen die Feststellung im Abstammungsverfahren, dass er nicht der Vater ist

Die Beeinträchtigung eines Rechts i.S.v. § 59 FamFG setzt voraus, dass ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht durch die Entscheidung erfolgt ist. Die in einem Teilbeschluss vorgenommene Feststellung, dass ein verstorbener Mann nicht der Vater des Antragstellers ist, greift nicht in subjektive Rechte der Rechtsnachfolger des verstorbenen Mannes ein.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die zweitinstanzlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 4., 5. und 6. zu 1/3 gesamtschuldnerisch und die Beteiligten zu 4. und 5. zu weiteren 2/3 gesamtschuldnerisch.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59; FamFG § 184;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Abstammungsverfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass Herr O... S... nicht sein Vater ist, sondern Herr T... R....