OLG Bremen - Beschluss vom 15.03.2012
5 W 19/11
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1835 Abs. 1 Buchst. a S. 3; FamFG § 67;
Fundstellen:
ZEV 2013, 85
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 387/08

Zulässigkeit der Beschwerde der Erben gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers nach dessen Rechtsmittelverzicht

OLG Bremen, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 5 W 19/11

DRsp Nr. 2012/7158

Zulässigkeit der Beschwerde der Erben gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers nach dessen Rechtsmittelverzicht

1. Ein zeitlich früherer Rechtsmittelverzicht des Verfahrenspflegers in einer Nachlasssache geht der nachfolgenden Beschwerde der Erben vor und führt zur Unzulässigkeit des Rechtmittels. 2. Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger kann den Antrag auf Fristverlängerung für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 1835 Abs. 1 a S. 3 BGB wirksam für alle von ihm künftig bei dem zuständigen Gericht zu übernehmenden Angelegenheiten im Voraus stellen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 8. vom 08.06.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen - Nachlassgericht - vom 04.05.2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Gegenstandswert wird auf 7.273,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 1835 Abs. 1 Buchst. a S. 3; FamFG § 67;

Gründe: