Die für den Pflegling zu 1. eingelegte Beschwerde der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin ...[A] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 21.11.2016 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,00 €
I.
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