OLG Koblenz - Beschluss vom 03.03.2017
11 WF 1214/16
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 163/14

Zulässigkeit der Beschwerde der Ergänzungspflegerin von Kindern des Erblassers für die Vertretung in Nachlassangelegenheiten

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 11 WF 1214/16

DRsp Nr. 2017/4147

Zulässigkeit der Beschwerde der Ergänzungspflegerin von Kindern des Erblassers für die Vertretung in Nachlassangelegenheiten

Hat das Amtsgericht für die Kinder eines verstorbenen Erblassers für die Vertretung in Nachlassangelegenheiten Ergänzungspflegschaften angeordnet und Ergänzungspfleger bestellt, so steht diesen gegen die spätere Aufhebung der Ergänzungspflegschaft ein Beschwerderecht nicht zu.

Tenor

Die für den Pflegling zu 1. eingelegte Beschwerde der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin ...[A] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 21.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000,00 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.