OLG Bamberg - Beschluss vom 27.10.2022
7 WF 186/22
Normen:
FamFG : Beschwer von Pflegepersonen durch eine Kostenentscheidung § 58; FamFG : Beschwer von Pflegepersonen durch eine Kostenentscheidung § 61; FamFG : Beschwer von Pflegepersonen durch eine Kostenentscheidung § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1054
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 686/21

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern eines Kindes gegen die Auferlegung von Kosten eines von ihnen angeregten Sorgerechtsverfahrens

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 7 WF 186/22

DRsp Nr. 2023/1867

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern eines Kindes gegen die Auferlegung von Kosten eines von ihnen angeregten Sorgerechtsverfahrens

1. Pflegepersonen steht grds. keine verfahrensrechtliche Beschwerdebefugnis zu. Allerdings können sie durch eine Kostenentscheidung beschwert sein.2. Es spielt keine Rolle, dass ein Antrag bzw. eine Anregung nicht vollständig Erfolg hat. Mit der Regelung der Kostenverteilung auf der Grundlage einer Entscheidung nach Billigkeit hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen.3. Die Einführung des FamFG hat nichts an dem Grundsatz geändert, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte im Regelfall seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Großeltern wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 28.09.2022 abgeändert wie folgt:

Von den Gerichtskosten tragen die Beteiligte GM 25 %, der Beteiligte GV 25 % und die Beteiligte J. 50 %. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.915 € festgesetzt.

Normenkette: