OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2011
II-2 WF 314/11
Normen:
FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1616;
Fundstellen:
MDR 2012, 351
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 358/11

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern im Verfahren der Auswahl eines Vormundes

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 314/11

DRsp Nr. 2012/1515

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern im Verfahren der Auswahl eines Vormundes

1. Im Verfahren betr. Maßnahmen nach § 1666 BGB sind die Großeltern grundsätzlich nicht Beteiligte i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da es am Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit fehlt (vgl. BGH, B. v. 2.2.2011, Az. XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552 = NJW-RR 2011, 434). 2. Das Verfahren auf Auswahl eines Vormundes begründet auch dann keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Großeltern des Kindes, wenn die Kindeseltern ihr Einverständnis damit erklären, dass die Großeltern als Vormund bestellt werden sollen; auch dann sind die Großeltern am Auswahlverfahren nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen, sondern lediglich zu hören, § 1779 Abs. 3 BGB.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bottrop (14 F 358/11) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1616;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das von ihr angeregte Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB versagt.