OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.12.2012
5 UF 390/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1230
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 246 F 1612/12

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern mütterlicherseits gegen die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 5 UF 390/12

DRsp Nr. 2013/24335

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern mütterlicherseits gegen die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater

Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 1671 Abs 2 Nr. 2 BGB, mit der das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind auf den Kindesvater übertragen wurde, steht den Großeltern mütterlicherseits kein Beschwerderecht zu.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.500,- EUR.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen hat aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und mündlicher Anhörung der Eltern und des Kindes im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. am ... 2000, auf den Beteiligten zu 3) übertragen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer als Großeltern des Kindes vom 15.11.2012 mit dem Ziel, das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beteiligten zu 3 wieder aufzuheben.

Die befristeten Beschwerden waren als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG).