Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.500,- EUR.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen hat aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und mündlicher Anhörung der Eltern und des Kindes im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. am ... 2000, auf den Beteiligten zu 3) übertragen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer als Großeltern des Kindes vom 15.11.2012 mit dem Ziel, das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beteiligten zu 3 wieder aufzuheben.
Die befristeten Beschwerden waren als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG).
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