OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2011
II-8 UF 271/11
Normen:
FamFG § 167 Abs. 4; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 335 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 198/11

Zulässigkeit der Beschwerde der Kindesmutter gegen die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen nach teilweiser Entziehung der Personensorge; Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 271/11

DRsp Nr. 2012/6535

Zulässigkeit der Beschwerde der Kindesmutter gegen die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen nach teilweiser Entziehung der Personensorge; Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter

1. Sind der Kindesmutter maßgebliche Teile der Personensorge entzogen, bedarf es ihrer Anhörung im Unterbringungsverfahren gem. § 167 Abs. 4 FamFG nicht. 2. Für die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG genügt auch nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen der Kindesmutter auswirkt und sie deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat. Für nicht unmittelbar von der Unterbringung Betroffene ist die Beschwerdeberechtigung vielmehr spezialgesetzlich in § 335 FamFG geregelt. 3. Ergibt sich aus den Anhörungen des Kindes sowie seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen und dem Verfahrensbeistand, dass die Großmutter für das Kind eine große Bedeutung hat, ist diese als Vertrauensperson gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu behandeln, auch wenn das zu dieser Möglichkeit nicht befragte Kind sie nicht ausdrücklich als solche benannt hat.