OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2021
13 WF 14/21
Normen:
FamFG § 59; BGB § 1643 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2021, 510
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 22/20

Zulässigkeit der Beschwerde der Mutter und der Schwester des Erblassers gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft durch die Enkelin des Erblassers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 13 WF 14/21

DRsp Nr. 2021/4648

Zulässigkeit der Beschwerde der Mutter und der Schwester des Erblassers gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft durch die Enkelin des Erblassers

Die Mutter und Schwestern des Erblassers sind nicht beschwerdeberechtigt hinsichtlich der Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft durch die minderjährige Enkelin des Erblassers, da durch die angegriffene Entscheidung nicht in eine ihnen zustehende geschützte Rechtsposition eingegriffen wird.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 12.01.2021, Az. 56 F 22/20, wird verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59; BGB § 1643 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft des am ...05.2020 verstorbenen W... N... durch seine minderjährige Enkelin M... K... .