OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.2015
1 UF 184/15
Normen:
FamFG § 184; FamFG § 172; FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 472 F 18107/14

Zulässigkeit der Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen die Feststellung einer Vaterschaft des Erblassers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 UF 184/15

DRsp Nr. 2017/4982

Zulässigkeit der Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen die Feststellung einer Vaterschaft des Erblassers

Orientierungssätze: Mit der Vorschrift des § 184 Abs. 3 FamFG sollte nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur das Beschwerderecht der nach § 172 FamFG zwingend am Abstammungsverfahren zu beteiligenden Personen sichergestellt werden. Nur diesem Personenkreis wird ein eigenständiges Beschwerderecht unabhängig davon eingeräumt, ob die in der Abstammungssache ergangene Entscheidung sie unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Ausschließlich in diesen Fällen ist mithin die Beschwerde auch bei Fehlen einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung zulässig. Der Pflegerin des Nachlasses des als Vater in Anspruch genommenen Verstorbenen kommt diese Privilegierung nicht zugute.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 01.06.2015 werden verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 184; FamFG § 172; FamFG § 59;

Gründe

I.