OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.06.2012
3 UF 37/12
Normen:
BGB § 1680 Abs. 2 S. 2; BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 235
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 28.02.2012

Zulässigkeit der Beschwerde der nicht mehr sorgeberechtigten Mutter gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den leiblichen Vater des Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 3 UF 37/12

DRsp Nr. 2012/14019

Zulässigkeit der Beschwerde der nicht mehr sorgeberechtigten Mutter gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den leiblichen Vater des Kindes

Kein Beschwerderecht der vormals alleinsorgeberechtigten Mutter, wenn das Familiengericht das Sorgerecht in einem neuen Verfahren nunmehr vom Amtsvormund auf den leiblichen Vater des Kindes überträgt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 28. Februar 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1680 Abs. 2 S. 2; BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für das Kind J...S..., geboren am ... 2003. Das Kind wurde nichtehelich geboren. Der Kindesvater hat seine Vaterschaft anerkannt.

J...wuchs zunächst bei der Kindesmutter auf. Der Kindesvater übte anfänglich ein monatliches Umgangsrecht aus. Später unterband die Kindesmutter diesen Kontakt. J... war zu diesem Zeitpunkt ungefähr drei Jahre alt. Daraufhin setzte der Kindesvater sein Umgangsrecht gerichtlich durch. Seinen ebenfalls anhängig gemachten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zog er auf anwaltlichen Rat hin wieder zurück.