OLG Köln - Beschluss vom 26.07.2010
4 UF 131/10
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 233
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 421/09

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber den leiblichen Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 4 UF 131/10

DRsp Nr. 2010/15728

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber den leiblichen Eltern

Pflegeeltern sind nicht beschwerdeberechtigt, soweit es um einen Entzug des Sorgerechts der leiblichen Mutter für die Kinder geht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 9.7.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler - Familiengericht - vom 4.6.2010 - 11 F 421/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Entzug des Sorgerechts der Antragsgegnerin für die betroffenen Kinder und Übertragung des Sorgerechts auf das zuständige Jugendamt sowie auf einstweiligen Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern in dem angefochtenen Beschluss vom 4.6.2010. Ihren erstinstanzlichen Antrag auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt verfolgt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiter.