OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2020
9 UF 177/20
Normen:
FamFG § 57 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 166/20

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Anordnung der Rückführung des Pflegekindes im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 9 UF 177/20

DRsp Nr. 2021/11688

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Anordnung der Rückführung des Pflegekindes im Wege einstweiliger Anordnung

1. Die Regelung des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG betrifft allein den Herausgabestreit zwischen den leiblichen Eltern. Im Verhältnis Pflegeelternteil/Jugendamt ist die Norm nicht – auch nicht analog – anwendbar. 2. Im Beschwerdeverfahren der einstweiligen Anordnung ist besonders zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnorts des Kindes und seiner unmittelbaren Bezugsperson sein Wohl nicht unerheblich beeinträchtigen würde und daher möglichst zu unterbleiben hat.

1. Die Beschwerden der Pflegeväter vom 11.09.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 01.09.2020, werden teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pflegeväter.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Kindesmutter wird auf ihren Antrag vom 09.10.2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2;

Gründe:

I.