OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.05.2014
11 WF 1596/13
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; BGB § 1779; BGB § 1887; RPflG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1159
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 051 F 844/12

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormundes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 11 WF 1596/13

DRsp Nr. 2014/12849

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormundes

Pflegeeltern sind durch Entscheidungen zur Auswahl des Vormunds ungeachtet ihres Antragsrechts aus § 1887 Abs. 2 BGB nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1318 ff). Ist den Eltern des Kindes nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, können sie als Vertreter des Kindes gegen solche Auswahlentscheidungen Beschwerde einlegen. Daher besteht in solchen Fällen kein Anlass, den Pflegeeltern eine Beschwerdeeinlegung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes zu ermöglichen (Fortführung von OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.3.2014, Az.: 11 WF 141/14) Der Schutz der Grundrechte der Pflegefamilie ist durch die eine richterliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ermöglichende Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausreichend gewährleistet.

Tenor

1.

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 17.12.2013 wird aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende sofortige Beschwerde der Antragsteller an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; § Abs. Nr. ;