OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.03.2014
11 WF 141/14
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; BGB § 1779; BGB § 1887; RPflG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 16
FamRZ 2014, 1473
NJW 2014, 2883
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 052 F 968/10

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormunds

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 11 WF 141/14

DRsp Nr. 2014/6021

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormunds

1. Pflegeeltern sind wie Großeltern durch Entscheidungen zur Auswahl des Vormunds ungeachtet ihres Antragsrechtsrechts aus § 1887 Abs. 2 BGB nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1318 ff).2. Zumindest wenn dem Kind in erster Instanz ein Verfahrensbeistand bestellt ist, können die Pflegeeltern, auch wenn dieser untätig bleibt, nicht zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes Beschwerde einlegen (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1665).3. Für den Schutz der Grundrechte der Pflegefamilie (wie der Großeltern) ist die eine richterliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ermöglichende Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG erforderlich aber auch ausreichend.

Tenor

1.

Die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach in dem Beschluss vom 21.01.2014 wird aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende sofortige Beschwerde der Antragsteller an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1;