OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.05.2013
5 WF 170/12
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1779 Abs. 2; BGB § 1791b; BGB § 1887;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 404
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 62/09

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern im Verfahren über die Entlassung des Amtsvormunds; Bestellung der Pflegeeltern zum Vormund

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 5 WF 170/12

DRsp Nr. 2013/20184

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern im Verfahren über die Entlassung des Amtsvormunds; Bestellung der Pflegeeltern zum Vormund

Tenor

1)

Auf die Beschwerde des Amtsvormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2012 (15 F 62/09) teilweise aufgehoben und abändernd insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Pflegeeltern auf ihre Bestellung als gemeinschaftliche Vormünder für das Kind D. K., geb. am 12.05.2004, wird zurückgewiesen.
2)

Die Anschlussbeschwerde der Pflegeeltern wird als unzulässig verworfen.

3)

Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

4)

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

5)

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1779 Abs. 2; BGB § 1791b; BGB § 1887;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Eignung der Pflegeeltern als Vormünder.

Das Kind D. K. wurde am 12.05.2004 geboren. Die Kindeseltern, die weiteren Beteiligten Ziff. 5 und 6, lebten zusammen, waren und sind aber nicht miteinander verheiratet. Die alleinige elterliche Sorge stand der Kindesmutter zu. D. hat vier ältere Geschwister.