OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.06.2013
18 UF 296/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1665
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 701 F 11/10

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeperson gegen die Auswahl des Vormundes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 18 UF 296/11

DRsp Nr. 2013/17034

Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeperson gegen die Auswahl des Vormundes

Durch die Auswahl eines neuen Vormunds ist die Pflegeperson grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt. Hatte das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen, ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen. Ein ehrenamtlicher Einzelvormund ist vorrangig vor einem Berufsvormund zu bestellen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 werden Ziffer 2 und 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 06.09.2011 (701 F 11/10) dahingehend abgeändert, dass die Beteiligte Ziffer 4, Frau P., zum neuen Vormund bestellt wird.

Die Vormundschaft wird ehrenamtlich geführt.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § Abs. ;