OLG Köln - Beschluss vom 19.05.2016
12 UF 24/16
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 219 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 90/15

Zulässigkeit der Beschwerde der Rentenversicherung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 12 UF 24/16

DRsp Nr. 2016/16491

Zulässigkeit der Beschwerde der Rentenversicherung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Ziel der Durchführung zugunsten eines bestehenden Anrechts ist zulässig und auch begründet, wenn das Familiengericht die Neubegründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hatte, obwohl der Beteiligte bereits über ein Konto verfügte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Zif. 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 13.01.2016 (Az. 60 F 90/15) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E (Vers.Nr. 63 xxx16x x 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4349 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E (Vers.Nr. 26xxx36x y 0xx), bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E (Vers.Nr. 26xxx36x y 0xx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0986 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E (Vers.Nr. 63 xxx16x x 5xx), bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.

2. 3.