Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Zif. 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 13.01.2016 (Az. 60 F 90/15) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E (Vers.Nr. 63 xxx16x x 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4349 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E (Vers.Nr. 26xxx36x y 0xx), bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E (Vers.Nr. 26xxx36x y 0xx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0986 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E (Vers.Nr. 63 xxx16x x 5xx), bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.
2. 3.
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